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Die Grünen erstatten Anzeige wegen Verdachtes von Verwaltungsübertretungen beim Bau des Riesenradplatzes.
Anzeige wegen Verdachtes von Verwaltungsübertretungen nach der Wiener Bauordnung
1)
Der im beiliegendem Foto (Beilage 1) ersichtliche Bauteil in der Ausstellungsstrasse darf laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7776) max. 7,5 m hoch sein, s. Pkt. 4.17. des Plandokumentes:
Auf der mit BB16 bezeichneten Fläche darf der oberste Gebäudeabschluss nicht mehr als 7,5m betragen. Die Höhe baulicher Anlagen und Einrichtungen darf 7,5 m nicht überschreiten.
Da im örtlich dafür zuständigen Bausschuss keine (unwesentliche) Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe beantragt wurde, kann auch im konkreten Baubescheid nur eine Bauhöhe von maximal 7,5 m genehmigt worden sein.
Die Messung vor Ort ergab eine tatsächliche Gebäudehöhe von 9,5 m. Damit ist die zulässige Gebäudehöhe um mindestens 2 m überschritten.
Beweis: siehe Foto (Beilage 1)
2)
Der in den beiliegenden Fotos (Beilagen 2 und 3) ersichtliche Bauteil in der Ausstellungsstrasse darf laut Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7776) max. 12 m hoch sein, s. Pkt. 4.13. des Plandokumentes:
Auf den mit BB12 bezeichneten Flächen darf, sofern nichts anderes bestimmt ist, der oberste Gebäudeabschluss 12 m nicht überschreiten. Die Höhe baulicher Anlagen und Einrichtungen darf 30m nicht überschreiten.
Da der im beiliegenden Fotos (Beilagen 2 und 3) ersichtliche Bauteil eindeutig als Gebäude und nicht als baulichen Anlage bzw. Einrichtung im Sinne des Plandokumentes zu qualifizieren ist und im örtlich dafür zuständigen Bausschuss keine (unwesentliche) Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe beantragt wurde, kann auch im konkreten Baubescheid nur eine Bauhöhe von maximal 12 m genehmigt worden sein.
Die Messung vor Ort ergab: Das Eckgebäude (der rechte Gebäudeteil in Beilage 3) hat eine Höhe von 16,2 m, der Mittelteil überragt die maximal zulässigen 12 m um einen halben Meter.
Beweis: siehe Fotos (Beilagen 2 und 3)
3)
Die Dimension und Verwendungszweck (Anlage für Veranstaltungen) des unter Punkt 2) angeführten Bauteils, insbesondere dessen Innenansicht (siehe Foto, Beilage 4) lässt darauf schließen, dass es sich beim Projekt Riesenradplatz eindeutig um ein Großbauvorhaben nach § 7b der Wiener Bauordnung handelt. Dieses Großbauvorhaben ist im Flächenwidmungsplan nicht gewidmet und somit entgegen den Bestimmungen der Wiener Bauordnung errichtet worden.
Beweis: siehe Foto (Beilage 4)
Ich ersuche Sie daher den vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Relevanz (insbesondere Verstoß gegen diverse Bestimmungen der Wr. Bauordnung, z.B. §§ 7b, 81 Wr. Bauordnung) zu untersuchen und gegebenenfalls die erforderlichen Schritte einzuleiten.
Um Information über alle relevanten Verfahrensschritte wird ersucht.
Mit freundlichen Grüßen
DI Sabine Gretner